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Vereinssatzung des TSV Neudorf

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Neudorf bei Luhe“.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Luhe-Wildenau.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

  § 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Turn- und Sportwesens und aller damit verbundenen

körperlichen Ertüchtigungen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

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§ 3 Mittelverwendung

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

 

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.

 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

 

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

 

 

§ 4 Verbandsanschluss

 

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnung des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Bayerischen Landessportverband und dessen Dachverband ergänzend.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

 

 

 

 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

 

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vereinsausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vereinsausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

Das Mitglied kann zudem auf Vereinsausschussbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 1 S. 3 BGB), dass für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als 1.500,00 EUR im Einzelfall die Zustimmung des Vereinsausschusses, sowie für Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 5.000,00 EUR im Einzelfall, sowie für An- und Verkauf und zur Belastung von Grundstücken die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

 

§ 10 Vereinsausschuss

 

Der Vereinsausschuss besteht aus

 

  • den Mitgliedern des Vorstandes (§ 9)
  • dem 1. Kassier
  • dem 2. Kassier
  • dem Schriftführer
  • dem sportlichem Leiter Herren
  • dem sportlichem Leiter Frauen
  • dem Jugendleiter
  • dem Ehrenamtsbeauftragten
  • bis zu 6 Beisitzer

 

 

 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere

 

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
    Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

 

 

 

§ 12 Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand (§ 9) und der Vereinsausschuss (§10) wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt die Gesamtvorstandschaft ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

 

 

§ 13 Beschlussfassung des Vereinsausschusses

 

  1. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
  2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
  3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vereinsausschusses setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
  4. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
  5. Ein Vereinsausschussbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Wahl Abberufung und Entlastung des Vorstands sowie des Vereinsausschusses
  1. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien
  2. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  3. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Der 1. und 2. Vorsitzende sind in geheimer Wahl zu wählen.

Die weiteren Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder des Vereinsausschusses können offen per Handzeichen gewählt werden. Die Wahl des Vereinsausschusses kann in einer Blockwahl stattfinden.

 

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf die Zustimmung aller Mitglieder, wobei die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder schriftlich zu erfolgen hat.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 

§ 15 Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestes 4/5 der Mitglieder anwesend ist.

 

Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

Bei der Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Luhe-Wildenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

 

Liquidatoren sind der 1. Und 2. Vorsitzende als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

 

 

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am          neu gefasst.

 

 

 

 

Daten des Spielorts

Anschrift: Hoffeld 15 92706 Luhe-Wildenau (OT Neudorf) Deutschland
Plätze für Zuschauer: 500

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 1. Vorstand
Richard Zeiler
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2. Vorstand
Andreas Schärtl
 
Schriftführerin
Alejandra Trummer
 
1. Kassier
Helmut Hummer
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09607/922541
 
2. Kassier
Susanne Glökler
 

Abteilungsleiter Fußball (Herren)
Markus Grünbauer
 

Abteilungsleiter Fußball (Frauen)
Helmut Hummer
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09607/922541
 
Jugendleiter
Michele Hille
 
Ehrenamtsbeauftragter
Ulrich Schirmer
 
Beirat
Mario Kellermann, Sebastian Weiß, Helmut Sehr, Manuel Roll, Gerhard Rieder, Bernd Tausche und Werner Zeiler

Kassenprüfer
Hans Meißner, Helmut Sehr

   


 

Ein Verein lebt nur durch seine Mitglieder und eine Ortschaft nur durch die Aktivitäten seiner Vereine.

Werde auch Du Mitglied bei unserem TSV und verwirkliche mit uns gemeinsam deine Ideen und Interessen. 

Mit unserem alljährlichen Preisschafkopf, oder dem traditionellen Kirwamontag im Sportheim, um nur zwei unserer Veranstaltungen zu nennen, leisten wir einen aktiven Beitrag in unserer Dorfgemeinschaft. Diese und alle anderen Veranstaltungen können nur duch aktive Mitglieder durchgeführt werden. Natürlich sind wir auch bereit neue Veranstaltungen ins Leben zu rufen, bzw. bei entsprechend großem Interesse, auch weitere Sportabteilungen zu eröffnen. Einfach Mitgliedsantrag downloaden und ausgefüllt bei einem Mitglied der Vorstandschaft, bzw. am Sportplatz abgeben.

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